Grundstudium · ~300 Min.

Zwischenprüfungsklausur: Nur ein simpler Aufkleber?

ZJS 2024, S. 1904

Sachverhalt

Teil I

Nach einem Zuwachs der konventionellen Nutztierhaltung in Deutschland und den damit nachweisbar verbundenen negativen Auswirkungen auf die gehaltenen Tiere und die Umwelt (z.B. erhöhter Gülle- und somit Nitrateintrag in den Boden und das Grundwasser), zögert die fraktionslose Bundestagsabgeordnete A nicht mehr länger. Sie bringt eine Gesetzesinitiative in den Bundestag ein, wonach inländische gewerbliche Tierhalter – also solche, die ihre Tiere aufziehen, schlachten (lassen) und das Fleisch weiterverkaufen – verpflichtet werden, die Form ihrer Tierhaltung innerhalb eines fünfstufigen Bewertungssystems (Stall, Stall und Platz, Stall und Auslauf, Frischluftstall, Bio) einordnen zu lassen und dies auf ihren Produkten durch einen Aufkleber kenntlich zu machen. Das fünfstufige Bewertungssystem wird anhand von Kriterien wie Auslauffläche pro Tier, verfügbarem Futter, dem verfügbaren Beschäftigungsmaterial bestimmt. Diese Kriterien werden durch eine zuständige Behörde, die dann die Einordnung in das fünfstufige Bewertungssystem vornimmt, in den jeweiligen Behörden analysiert. Mit dem Gesetz will die Abgeordnete A außerdem bundeseinheitliche Standards schaffen und der Studienlage der Marktforschung entsprechen, die besagt, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidungen maßgeblich an solchen Kennzeichnungen ausrichten und bei gekennzeichneten Produkten vermehrt zu als höherwertig bzw. nachhaltiger bewerteten Kategorien greifen. Das Gesetzesvorhaben zu diesem „Tierhaltungskennzeichnungsgesetz“ (T-Gesetz) soll, um die dringlichen Belange des Tier- und Umweltschutzes effektiv zu stärken, rasch vorangetrieben werden. Erfreut stellt A fest, dass ihr Anliegen und ihre Vorstellung des Gesetzes einen Nerv im Parlament getroffen zu haben scheint und dort das Bewusstsein geweckt hat, dass gesetzgeberische Eile geboten ist. In der ersten Lesung des Gesetzes beschließt der Bundestag auf Antrag einer Fraktion mit 501 Stimmen der 601 anwesenden Mitglieder, dass es einer Überweisung des Entwurfes in die Fachausschüsse nicht bedarf und direkt im Anschluss an die erste in die zweite Lesung übergetreten werden kann. An diese schließt sich nahtlos die dritte Lesung des nicht veränderten Entwurfes an. Nach diesem zwar zeitlich eng getakteten, aber ausführlichen und fraktionsübergreifendem Meinungsaustausch, in dem sich der Konsens über die Wichtigkeit der Angelegenheit verdichtete, stimmen letztlich 308 der 610 anwesenden Mitglieder für das Gesetz (Zahl der Mitglieder des Bundestages: 733). Der Bundesrat hat gegen das Gesetz keine Einsprüche. Der Gesetzesbeschluss wird durch den Bundeskanzler sowie den zuständigen Bundeslandwirtschaftsminister unterzeichnet.

Allerdings regt sich unter den Tierhaltern Widerstand gegen das Gesetz. Diejenigen, die an einer konventionellen Tierhaltung festhalten, die nach dem neuen System als Haltung der Stufen „Stall“, „Stall und Platz“ und „Stall und Auslauf“ zu kategorisieren ist, sehen ihre wirtschaftliche Zukunft in Gefahr. Die Lebensmittelunternehmen seien aufgrund des veränderten Konsumverhaltens in nur noch geringerem Umfang bereit, Produkte aus konventioneller Tierhaltung abzunehmen und in den Verbrauchermarkt einzubringen. Dieser Trend würde sich laut den Analysen der Marktforschung weiter verstärken. Dadurch entstehen solchen Tierhaltern schon jetzt enorme wirtschaftliche Einbußen; die Lebensmittelunternehmen kündigen Verträge auf und stellen ihr Sortiment in Erwartung eines weiter veränderten Konsumverhaltens um.

Die Proteste verfangen auch beim Bundespräsidenten, der das Gesetz noch ausfertigen müsste. Er hält das T-Gesetz für bereits formell verfassungswidrig. Weder ist er sich sicher, auf welchen Kompetenztitel sich der Bund bei der Gesetzgebung beruft, noch glaubt er, dass eine fraktionslose Abgeordnete allein einen Gesetzesvorschlag machen kann. Außerdem sei das Gesetz in großer Eile durch den Bundestag „geboxt“ worden. Darüber hinaus hat er Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit: Er erkennt in dem Gesetz einen „ganz klassischen“ Eingriff in die Berufsfreiheit der konventionell wirtschaftenden Tierhalter. Die entstehenden Einbußen durch die Kennzeichnungspflicht mache es vor allem kleinen Betrieben, die noch immer stark – was zutrifft – auf konventionelle Stallhaltung setzen, unmöglich, schnell zu reagieren und ihre Strukturen entsprechend dem geänderten Konsumverhalten umzustellen und sei daher unverhältnismäßig. Die mit dem Gesetz einhergehende Kennzeichnungspflicht führe dazu, dass den Tierhaltern nicht nur vorgeschrieben wird, wie sie ihren Beruf auszuüben haben. Vielmehr wird es durch die damit einhergehenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen Tierhaltern der konventionellen Betriebsformen fast unmöglich gemacht, ihren Beruf weiter auszuüben. Das Gesetz führe dazu, dass aufgrund der veränderten Nachfrage der Lebensmittelwirtschaft nur noch diejenigen am Markt „zugelassen“ werden, die ihre Betriebe entsprechend umstrukturiert haben.

Die Fraktionen des Bundestages argumentieren hingegen, dass die Auswirkungen für Tierhalter überschaubar seien. Zwar sollen diese mit der Kennzeichnungspflicht durchaus mittelfristig auf den Pfad einer stärker nachhaltig orientierten Lebensmittelproduktion gebracht werden. Aber in dem Gesetz, das der Information und Entscheidungsfreiheit der Endverbraucher diene, könne man keinen Eingriff in die Berufsfreiheit erkennen. Diese werden nur am Rande berührt. Außerdem handele es sich – wenn überhaupt ein Grundrechtseingriff anzunehmen sei – um eine verhältnismäßige Regelung, wie Tierhalter ihren Beruf „auszuüben“ haben. Denn das Gesetz schreibt lediglich vor, dass diese die von ihnen betriebene Haltungsform auf den Produkten anzugeben haben; geregelt wird somit nur ein kleiner Teil der Berufsausübung. Überdies würde durch die Kennzeichnungspflicht die Haltung von Tieren in keiner der Stufen tatsächlich untersagt. Trotz des unbestreitbaren wirtschaftlichen Anpassungsdruckes bestünden zudem zahlreiche andere Möglichkeiten, auch künftig an der konventionellen Stallhaltung festzuhalten. So könne in ausländische Märkte ohne ein solches Regelungsregime expandiert werden. Außerdem bestehen – was zutrifft – zahlreiche Förderprogramme des Bundes, die Tierhalter in der Umstrukturierung ihrer Betriebe hin zu mehr Nachhaltigkeit finanziell unterstützen. Letztlich gehe es mit dem Gesetz darum, die vorhandenen Ansätze bei den Bürgern für einen nachhaltigeren Konsum zu stärken. Damit wiederum verfolge man den – auch schon im Grundgesetz angelegten – Tier- und Umweltschutz und somit gewichtige gemeinwohlorientierte Ziele. Ohnehin stehe es dem Bundespräsidenten nicht zu, sich in diese Angelegenheit einzumischen. Er habe das Gesetz lediglich auszufertigen. Dies betrifft erst recht die von ihm hinterfragte materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Der Bundespräsident hält an seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes jedoch fest und will dieses nicht ausfertigen.

Mit eighteen lösen →Alle Klausuren
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

1. Welche Ansichten werden zu der Frage vertreten, ab wann die Behörde „Kenntnis“

von solchen Tatsachen genommen hat, also die Jahresfrist zu laufen beginnt? .... 1308

2. Welche Ansichten werden zu der Frage vertreten, was unter der „Behörde“ im

Teil I

Fraglich ist, ob der Bundespräsident zur Ausfertigung des T-Gesetzes verpflichtet ist.1 Eine solche Verpflichtung könnte sich aus Art. 82 Abs. 1 GG ergeben. Danach werden die nach dem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Diese Pflicht besteht allerdings nicht, wenn der Art. 82 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht bezüglich der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zusteht und er infolgedessen die Ausfertigung eines verfassungswidrigen Gesetzes verweigern muss.2

I. Kompetenz des Bundespräsidenten

Zu prüfen ist also, ob der Bundespräsident die Kompetenz besitzt, die formelle sowie die materielle Verfassungsmäßigkeit eines ihm vorgelegten Gesetzes zu überprüfen.

1. Prüfungskompetenz hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit

Bereits der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG legt nahe, dass dem Bundespräsidenten die Prüfung des formellen Verfassungsrechts zusteht („[…] die nach Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“). Fertigt der Bundespräsident das Gesetz aus, bekundet er einerseits, dass der veröffentlichte Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz übereinstimmt und andererseits, dass das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Er setzt den Schlusspunkt des Gesetzgebungsverfahrens und ist so in der Lage, einen „Blick zurückzuwerfen“ und als erster das gesamte Verfahren zu beurteilen.3 Der Bundespräsident hat daher nach der ganz überwiegenden Auffassung die Kompetenz, die formelle Verfassungsmäßigkeit der ihm vorliegenden Gesetze zu prüfen.4 Eingeschlossen von dieser Prüfungskompetenz ist die Überprüfung der Einhaltung von Kompetenzvorschriften.5

2. Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit

Umstrittener ist hingegen die Frage, ob sich die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten auch auf die materielle Verfassungsmäßigkeit eines ihm zur Ausfertigung vorgelegten Gesetzes erstreckt. Der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 GG lässt einen solchen Schluss jedenfalls nicht direkt zu. Es läge aber nahe, die Formulierung „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ in Art. 82 Abs. 1 GG weit auszulegen und darunter sowohl die formellen als auch die materiellen Bestimmungen zu fassen. Dagegen spricht indes die vom Text her ähnliche Formulierung in Art. 78 GG („Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt zustande […]“). Dieser Artikel bezieht sich jedoch auf die formellen Aspekte des Gesetzgebungsverfahrens, sodass die Vermutung näher liegt, dass der ähnlich formulierte Art. 82 Abs. 1 GG und somit auch das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten lediglich auf diese Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit beschränkt ist.6

Dieser am Wortlaut festgemachte Befund lässt sich mit dem Auslegungsmittel der Gesetzessystematik stützen. Art. 82 Abs. 1 GG schließt den VII. Teil des Grundgesetzes ab, der mit „Die Gesetzgebung des Bundes“ überschrieben ist. Ein in diesem Abschnitt verankertes Prüfungsrecht soll sich – so ließe sich vermuten – als Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (siehe insbesondere Art. 70 ff., 76 ff. GG) auf die im VII. Teil geregelten Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit erstrecken und gleichzeitig beschränken.7

Auch eine Bezugnahme auf den Amtseid des Bundespräsidenten nach Art. 56 GG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die darin enthaltene Pflicht, „das Grundgesetz zu wahren“, sagt nichts Konkretes über den Umfang der Prüfungskompetenzen und -pflichten im Lichte des Art. 82 Abs. 1 GG aus.8 Auch daraus lässt sich kein materielles Prüfungsrecht ableiten.

Immer wieder wird in Argumentation für eine materiell-rechtliche Prüfungskompetenz ein Vergleich zur zu Art. 82 Abs. 1 GG sehr ähnlich formulierten Weimarer Reichsverfassung und der Stellung des Reichspräsidenten ins Felde geführt (siehe nur Art. 70 WRV von 1919: „Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.“). Denn diese textliche Ähnlichkeit im Gesetzestext würde rechtshistorisch informiert für ein erweitertes Prüfungsrecht sprechen: Dem Reichspräsidenten der Weimarer Republik wurde – auch vor dem Hintergrund eines noch monarchisch geprägten Denkens – unstreitig ein umfassendes auch materiell-rechtliches Prüfungsrecht eingeräumt. Die Weimarer Verfassung als sprachliches und inhaltliches Vorbild des Art. 82 Abs. 1 GG streite daher für ein materielles Prüfungsrecht. Diese rechtshistorischen Ausführungen führen jedoch ins Leere. Denn, ob die Entwicklung des Art. 82 Abs. 1 GG im Wissen um die fatalen Folgen der übermäßigen Machtzentrierung auf einen Reichspräsidenten als Gegenentwurf zur WRV entworfen wurde (dann nur formelles Prüfungsrecht) oder ob der Normtext sowohl als textliches wie auch inhaltliches Vorbild dienen sollte (was dann für das oben angenommene materielle Prüfungsrecht spräche), kann mit Blick auf die dahingehend undeutliche Entstehungsgeschichte der Norm nicht abschließend festgestellt werden.9 Einen argumentativen Anknüpfungspunkt in der Weimarer Reichverfassung zu suchen, ist demnach ein aussichtsloses Unterfangen – anstatt das Verfassungsrecht vom Vergangenen aus zu denken, sollten die Befugnisse des Bundespräsidenten daher aus dem Grundgesetz und der jetzige Staatspraxis abgeleitet werden.10

Ein weiterer Ansatzpunkt, der für ein materielles Prüfungsrecht sprechen könnte, ist in der faktischen Arbeit des Bundespräsidenten zu erkennen. Bei der vertieften Auseinandersetzung mit den vorgelegten Gesetzen liegt nämlich die Vermutung nahe, dass Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit von materiell-rechtlichen Fragen oftmals kaum zu trennen sind, sodass sich schon aus diesem ganz praktischen Umstand heraus die Notwendigkeit zur Überprüfung des materiellen Rechts durch den Bundespräsidenten ergibt. Bspw. erfordert die Feststellung, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zukommt eine Betrachtung der inhaltlichen Auswirkung des Gesetzes. Der Blick in das materielle Recht kann also nicht ausgeklammert werden.

Gegen dieses Beispiel führt jedoch Butzer unter Rückgriff auf weitere Literaturstimmen überzeugend an, dass die Beantwortung solcher materieller Vorfragen den Bundespräsidenten nicht dazu bewegt, auch die Verletzung von Staatsstrukturprinzipien und/oder Grundrechten umfänglich materiell prüfen zu müssen.11 Eine – wenn auch mitunter diffizile – Auftrennung ist sehr wohl möglich. Es ist vielmehr die Bindung des Bundespräsidenten an das Grundgesetz in all seinen Tätigkeiten gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, aus der sich eine Prüfungskompetenz auch bzgl. der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ableiten lässt. Als „Notar des Gesetzgebungsverfahrens“ ist es dem an die Grundrechte gebundenen Bundespräsidenten untersagt, ein materiell verfassungswidriges Gesetz auszufertigen.12 Das setzt eine Prüfungskompetenz auch in materiellrechtlicher Dimension denklogisch voraus. Daraus ergibt sich auch kein (Gewaltenteilungs-)Konflikt hinsichtlich der Kompetenz des BVerfG zur Überprüfung von Gesetzen und seinem Normverwerfungsmonopol. Diese nachträgliche und auf Antrag zu erfolgende Kontrolle befreit das Verfassungsorgan Bundespräsident nämlich nicht davon, von vornherein verfassungsmäßig zu handeln.13 chen Umständen ein Verstoß evident ist. Rechtsverstöße werden überhaupt und in ihrem Umfang erst zum Ende einer Prüfung ersichtlich, sodass nur aus einer ex-post-Perspektive die Frage beantwortet werden kann, ob ein Verstoß vorliegt und dieser evident ist.16 Dieses unklare Kriterium widerspräche außerdem – so stellt es Schoch fest – den Grundsätzen des Öffentlichen Rechts, nach denen eine durch das Gesetz erteilte Kompetenz dieser Art stets uneingeschränkt wahrzunehmen ist und ihre Ausübung nicht im Belieben des Amtsinhabers stehen soll.17 Es ist daher von einem umfassenden (formellen und materiellen) Prüfungsrecht auszugehen.18

74 GG zustehen. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Falle der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht. Fraglich ist also, ob die geregelte Materie – die Verpflichtung der gewerblich handelnden Tierhalter, ihre Produkte entsprechend den Tierhaltungsstufen einzuordnen und diese Einstufung durch ein Label den Verbrauchern gegenüber erkennbar zu machen, – in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG fällt. Als Kompetenztitel kommt aus dem Katalog Art. 74 Nr. 20 GG (Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, Tierschutz) in Betracht.20

Der Begriff „Lebensmittel“ (sowie die mit erfassten Tiere, aus denen Lebensmittel gewonnen werden) in Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG ist weit zu verstehen; umfasst ist das Lebensmittelrecht in seiner Gänze. Der Kompetenztitel stützt demnach nicht nur Regelungen, die auf die Herstellung und den Handel von Lebens- und Genussmitteln ausgerichtet sind. Auch solche Gesetze, die im Bereich des Lebensmittelhandels dem Verbraucherschutz und der Verbraucherinformation dienen sollen, können auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG gestützt werden. Mithin also auch Regelungen zu etwaigen Kennzeichnungspflichten.21 Danach ergibt sich für den Bund in Hinblick auf das T-Gesetz, das eine Kennzeichnungspflicht von tierischen Produkten regelt und damit Transparenz für die Verbraucher bezweckt, die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG.

tierischen Produkten – befürchten ließen und mit der bundeseinheitlichen Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes in der Bundesrepublik gewahrt werden soll.

Zweck der mit dem T-Gesetz verbundenen Kennzeichnungspflicht ist es gerade, durch eine einheitliche Ausgestaltung die Verbraucher über Produkte einer bestimmten Haltungsform zu informieren und hinsichtlich der jeweiligen Kriterien für das gesamte Bundesgebiet gleichmäßig Standards zu verankern.25 Um solche homogenen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu schaffen und zu verhindern, dass es durch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bzgl. dieser Kennzeichnungspflicht zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrungen kommt (siehe dazu die Angaben im Sachverhalt, wo auf die starke Orientierung der Verbraucher an solchen Kennzeichnungen hingedeutet wird), ist das Gesetz zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG.26

b) Gesetzgebungsverfahren

Fraglich ist außerdem, ob das Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 76 f. GG für das T-Gesetz ordnungsgemäß durchlaufen wurde.

aa) Gesetzesinitiative einer fraktionslosen Abgeordneten

Das T-Gesetz wurde durch die fraktionslose Abgeordnete A initiiert. Gem. Art. 76 Abs. 1 GG können Gesetzesvorlagen beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm drängt sich die Frage auf, ob ein Gesetzesentwurf nur von einer Mehrzahl der Abgeordneten des Bundestages eingebracht werden darf und somit A allein kein Initiativrecht zustand; das Gesetz also schon deswegen formell verfassungswidrig ist.

In Art. 76 Abs. 1 GG werden aber nicht nur initiativberechtigte Bundesorgane aufgezählt; es ist bereits eine weitergehende Unterscheidung aus dem Normtext heraus möglich. Während die Bundesregierung und der Bundesrat als Kollegialorgane in ihrer Gesamtheit adressiert sind, eröffnet Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG der „Mitte des Bundestages“ das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen. Diese Formulierung legt nahe, dass nicht das Organ in seiner Gesamtheit – durch einen Mehrheitsbeschluss – handeln muss. Offenbar können auch einzelne Teile des Bundestages und dem ersten Anschein nach auch einzelne Abgeordnete initiativberechtigt sein.27 Was genau nun aber die „Mitte“ des Bundestages ist, konkretisiert das Grundgesetz nicht weiter. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist es die Pflicht und im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie auch das Recht (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG)29 des Bundestages, eine Konkretisierung dieser Formulierung vorzunehmen: Nach §§ 76 Abs. 1, 75 Abs. 1 lit. a GOBT können Gesetzesinitiativen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages eingebracht werden.

bb) Beschleunigtes Verfahren

Fraglich ist außerdem, ob das zeitlich eng getaktete Gesetzgebungsverfahren zur formellen Verfassungswidrigkeit des T-Gesetzes führt. Das Grundgesetz selbst enthält keine konkreten Vorgaben zur Dauer der Gesetzesberatung und des Gesetzgebungsverfahrens, schon weil eine solche abstrakte Bestimmung wegen der Unterschiedlichkeit der Gesetzesentwürfe nicht möglich ist.35 Vorgaben zum Ablauf enthalten lediglich die §§ 75 ff. GOBT. Diese Bestimmungen der GOBT wurden allerdings gewahrt: Die hier ausgebliebene Überweisung des Entwurfes in die Fachausschüsse nach Abschluss der ersten und vor Eintritt in die zweite Lesung ist grds. nach § 80 Abs. 1 S. 1 GOBT vorgesehen. § 80 Abs. 2 S. 1 GOBT ermöglicht dem Bundestag jedoch, auf diese Überweisung zu verzichten, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der anwesenden Mitglieder ein entsprechender Beschluss von einer 2/3-Mehrheit (sog. qualifizierte Mehrheit) gefasst wird. So liegt der Fall hier. 501 der 610 anwesenden Mitglieder des Bundestages stimmten auf Antrag einer Fraktion für den Verzicht der Überweisung des Entwurfes in die Fachausschüsse und einen sofortigen Eintritt in die zweite Lesung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 GOBT.36 An diese kann sich, da keine Änderungen vorgenommen worden sind, die dritte Lesung umgehend anschließen (§ 84 S. 1 lit. a GOBT) auf die wiederum umgehend die Schlussabstimmung erfolgt, § 86 S. 1 und 2 GOBT.

Die Gestaltung des Verfahrensablaufes scheint sich im Rahmen der grundgesetzlich abgesicherten Autonomie der Parlamentsmehrheit zu bewegen, vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG.37 Diese Autonomie erfährt jedoch in anderen Vorgaben des Grundgesetzes ihre Grenzen.38 Denkbar ist im konkreten Fall, dass die enge zeitliche Taktung des Verfahrens die Rechte der Bundestagsabgeordneten zur gleichwertigen parlamentarischen Mitwirkung und der (angemessenen) Verhandlung des Beschlussgegenstandes verletzt hat, siehe Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 42 Abs. 1 GG (zu „verhandeln“).39 Der Bundespräsident adressiert diese Vermutung, wenn er davon spricht, dass das T-Gesetz „durchgeboxt“ worden sei. Es drängt sich die Vermutung auf, dass sich das T-Gesetz auch ohne Verstoß gegen die Vorgaben der GOBT zum Gesetzgebungsverfahren als formell verfassungswidrig erweist.

Im Bundestag als „Herzkammer der Demokratie“ muss den Abgeordneten genügend Raum und Zeit verbleiben, das Für und Wider eines Gesetzesvorschlages abzuwägen, Alternativen zu diskutieren und um Mehrheiten zu ringen.40 Wirklich frei entscheiden und beschließen kann nur, wer sich zuvor umfassend informiert und ausgetauscht hat.41 Entscheidend ist daher die Feststellung, ob die Abgeordneten vor dem Hintergrund des sehr schnellen Fortschreitens des Verfahrens hinreichend Möglichkeiten hatten, sich mit dem Gesetzesvorhaben auseinanderzusetzen und darauf Einfluss zu nehmen. Diese Bedingungen scheinen hier gegolten zu haben: Die parlamentarische Auseinandersetzung war ausweislich des Sachverhaltes ausführlich und diskussionsreich. Es fand ein fraktionsübergreifender Austausch statt, in dem sich der Konsens über das gesetzgeberische Vorhaben weiter verdichtete.42 Der Gesetzesvorschlag ist außerdem klar formuliert; die Regelungsmaterie ist eindeutig umrissen und nicht so komplex, als eine noch tiefergehende Auseinandersetzung damit unbedingt angezeigt wäre. Das Recht der effektiven Beratung und Verhandlung über Gesetzesvorschläge wurde folglich gewahrt.43

cc) Beschlussfassung durch den Bundestag

306 der 610 anwesenden Mitglieder des Bundestages, folglich eine einfache Mehrheit gem. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG, stimmten im Rahmen der Schlussabstimmung nach § 86 S. 1 und 2 GOBT für den Gesetzesvorschlag. Dieser wurde damit angenommen. Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss über das T-Gesetz bestand nicht.

c) Zwischenergebnis

Das T-Gesetz ist formell verfassungsgemäß. Folglich darf der Bundespräsident die Ausfertigung nicht auf der Grundlage seines formellen Prüfungsrechts verweigern.

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des T-Gesetzes

Fraglich ist außerdem, ob das T-Gesetz auch materiell verfassungsgemäß ist. Dort, wo den gewerblichen Halter von Nutztieren eine Kennzeichnung ihrer Produkte verpflichtend vorgeschrieben wird, liegt ein Eingriff in Grundrechte nahe. Im vorliegenden Fall verdichten sich die Angaben dazu, dass die Berufsfreiheit der Tierhalter verletzt sein könnte. Dafür müsste ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vorliegen, der nicht gerechtfertigt werden kann.

a) Schutzbereich

Zunächst muss der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet sein.

aa) Persönlicher Schutzbereich

Art. 12 Abs. 1 GG ist als sog. Deutschengrundrecht ausgestaltet. Die vom T-Gesetz betroffenen Tierhalter sind ausweislich des Sachverhaltes Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 Abs. 1 GG), für die der persönliche Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet ist.44 bb) Sachlicher Schutzbereich

Das Grundrecht hat einen einheitlichen (sachlichen) Schutzbereich, der durch die Begriffe Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte bestimmt wird.45 Unter einem Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit zu verstehen.46

Die Tierhalter ziehen in gewerblichem Umfang Nutztiere auf, um diese dann zu schlachten bzw. schlachten zu lassen und die dabei anfallenden tierischen Produkte (vorrangig Fleisch) auf dem Lebensmittelmarkt zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um einen Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet.

b) Eingriff

In diesen Schutzbereich müsste außerdem eingegriffen worden sein. Dabei steht der sog. klassische Eingriffsbegriff im Vordergrund. Nach diesem liegt ein Eingriff vor, wenn final, unmittelbar und mittels Rechtsakt imperativ gegen den Grundrechtsträger vorgegangen wird.47

deln imperativen Charakter. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt folglich ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutzbereich vor.

Das T-Gesetz stellt außerdem eine Regelung mit subjektiver berufsregelnder Tendenz (vgl. das Kriterium der Finalität) dar.49

ausübung enthält, wird dieser wie ein (einfacher) Gesetzesvorbehalt verstanden.53 Dieser erstreckt sich – unter Zugrundelegung des Verständnisses von einem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit – auf das gesamte Grundrecht.54 Das T-Gesetz als Gesetz im materiellen Sinne füllt diesen einfachen Gesetzesvorbehalt aus.

bb) Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranken)

Nachdem die formelle Verfassungsmäßigkeit des T-Gesetzes bereits an früherer Stelle festgestellt wurde, beschränkt sich die Überprüfung des T-Gesetzes auf dessen materielle Verfassungsmäßigkeit. Vor allem scheint unklar zu sein, ob das T-Gesetz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.55 Im sog. Apothekenurteil typisierte das BVerfG die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit, woraus sich die sog. Drei-Stufen-Lehre ableitete.56 Diese Lehre besagt, dass zwischen Berufsausübungsregelungen (das „Wie“ der Berufsausübung) auf der ersten und subjektiven sowie objektiven Berufszulassungsregelungen (das „Ob“ der Berufszulassung) auf der zweiten und dritten Stufe zu unterscheiden ist.57

Der Bundespräsident trägt vor, dass das T-Gesetz in seinen Folgen für den Wettbewerb so bedeutsam sei, dass damit nicht nur die Ausübung eines Berufes geregelt werden soll, sondern faktisch der Beruf von konventionell wirtschaftenden Tierhalter verunmöglicht wird. Dafür spricht, – was auch aus den Ausführungen der Mitglieder des Bundestages hervorgeht – dass die Tierhalter mittelfristig zum Umstieg auf die nachhaltigeren und tierwohlkonformeren Stufen der Haltung motiviert werden sollen. Aus dieser Perspektive betrachtet, regelt das T-Gesetz nicht nur die Berufsausübung, sondern (zumindest mittelbar), ob überhaupt die Ausübung des Berufes als konventioneller Tierhalter möglich ist bzw. weiter möglich sein soll. Diesem Verständnis nach stellt das T-Gesetz eine Berufswahlregelung dar.

Dem ist mit den überzeugenderen Argumenten der Fraktionen des Bundestages entgegenzutreten. Ganz im Vordergrund des T-Gesetzes steht die Regelung der beruflichen Modalitäten der Tierhaltung. Die Tierhalter werden lediglich zur Einstufung ihrer Betriebe innerhalb der vom T-Gesetz aufgestellten Kategorien und einer entsprechenden Kennzeichnung verpflichtet. Die konkrete Tätigkeit wird nicht berührt. Kein Tierhalter wird gezwungen, seinen oder ihren Beruf aufzugeben. Der vom Gesetzgeber bezweckte Umstieg auf höhere Haltungsstufen ist ein Fernziel, das bei der Betrachtung der direkten Folgen des Gesetzes und der Einordnung in das Modell der Drei-Stufen-Lehre unbeachtet bleiben muss. Damit handelt es sich um einen Eingriff auf der ersten Stufe und somit um eine Berufsausübungsregelung.58 Die Rechtfertigung des Eingriffes auf dieser ersten Stufe der Drei-Stufen-Lehre unterliegt keinen speziellen Anforderungen. Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls können für die Rechtfertigung des Eingriffes ausreichen.59

Erreichung des legitimen Zwecks nicht objektiv entgegensteht bzw. dafür völlig ungeeignet ist.62 Von der Geeignetheit des T-Gesetzes ist auszugehen.

(3) Erforderlichkeit

Die gesetzliche Regelung müsste außerdem erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn kein die Grundrechte der Tierhalter schonenderes Mittel, das den Zweck mit gleicher Effizienz verfolgt, zur Verfügung steht.63

Denkbare Wege, die den Verbrauchern zu einer informierten Kaufentscheidung verhelfen und gleich effizient sind, sind nicht ersichtlich und werden im Sachverhalt auch nicht dargetan. Mögliche Aufklärungskampagnen des Bundes für mehr Nachhaltigkeit entfalten nicht die gleiche Wirkung, wenn die Verbraucher am konkreten Endprodukt nicht nachvollziehen können, welcher Haltungsform dieses zuzuordnen ist. Vorstellbar ist es außerdem, die Tierhalter zur freiwilligen Kennzeichnung anzuhalten. Diese Maßnahme wäre jedoch ebenfalls nicht gleich effektiv, da nicht sichergestellt werden kann, dass alle Produkte gekennzeichnet sind und es so zu einer Informationsasymmetrie zwischen den Kunden käme. Die gesetzliche Regelung ist daher zur Zweckerreichung erforderlich.

Mit dieser Einflussnahme und der damit mittelbar einhergehenden Benachteiligung von konventionell wirtschaftenden Tierhaltern handelt der Gesetzgeber nicht, um einen bloß frei gewählten Zweck zu verfolgen (was grundsätzlich weder der Bejahung des legitimen Zwecks noch der Angemessenheit gesetzgeberischen Handelns entgegenstehen muss), sondern verfolgt die soeben aufgezeigten Leitlinien der Staatszielbestimmung nach Art. 20a GG. Der Gesetzgeber bemüht sich also, einem Verfassungsauftrag von gewisser Dringlichkeit nachzukommen.64 Unverhältnismäßig würde die Kennzeichnungspflicht nur dann, wenn damit eine völlig willkürliche Lenkung des Marktes – losgelöst von nachvollziehbaren politischen oder verfassungsrechtlichen Zielen – vorgenommen werden soll. Die Verpflichtung zur Mitteilung durch die Betriebe und Kennzeichnung ihrer Waren überschreitet außerdem mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht die Grenze des Zumutbaren. Auch weiterhin können sämtliche Tierhalter ihre Waren auf dem Markt anbieten. Der Zusatz in Form der Kennzeichnung dient lediglich der Information, lässt aber den Kern des Güteraustausches in Form von Angebot und Nachfrage unberührt und konturiert somit lediglich einen schon zuvor bestehenden Wettbewerb.65 Außerdem besteht für die konventionell agierenden Tierhalter die Möglichkeit der Expansion in andere (ausländische) Märkte, auf denen keine Kennzeichnungspflicht dieser Art besteht. Es ist also, losgelöst von der Möglichkeit, den eigenen Betrieb trotz der damit verbundenen Kosten auf eine nachhaltige Tierhaltung umzustellen, realistisch, dem erhöhten betriebswirtschaftlichen Druck auszuweichen und sich den veränderten Bedingungen anzupassen. Das Argument des wirtschaftlichen Druckes wird zusätzlich mit dem Verweis auf die zahlreichen Förderprogramme des Bundes entscheidend entkräftet. Durch diese ist es den Tierhalter mittels staatlicher finanzieller Unterstützung leichter möglich, ihre Betriebe umzustrukturieren und auf das veränderte Konsumverhalten zu reagieren.66 Generell bietet Art. 12 Abs. 1 GG keinen absoluten Bestandsschutz für bestimmte Berufsformen und berufliche Ausprägungen; die Tierhalter haben grundsätzlich damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Maßnahmen zur Erfüllung von Staatszielbestimmungen wie Art. 20a GG ergreift, die auch sie und ihr Geschäftsfeld betreffen.67

Die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG wird also auch mit dem einschränkenden T-Gesetz noch genügend berücksichtigt; das Gesetz gewährt einen hinreichenden Interessensausgleich.

Die mit dem T-Gesetz einhergehende Berufsausübungsregelung ist demnach insgesamt angemessen.

3. Ergebnis

Das T-Gesetz ist sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Der Bundespräsident dufte die Ausfertigung daher nicht verweigern. Vielmehr ist er bei einem verfassungsgemäßen Gesetz in der Pflicht, dieses gem. Art. 82 Abs. 1 GG auszufertigen.68

Teil II69

Welche Ansichten werden zu der Frage vertreten, ab wann die Behörde „Kenntnis“ von 1.

solchen Tatsachen genommen hat, also die Jahresfrist zu laufen beginnt?70

Nach einer Ansicht beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde von allen Tatsachen Kenntnis hat, die für den Erlass des Verwaltungsaktes relevant sind; also mit dem Erlass des Verwaltungsaktes. Es kommt danach nicht darauf an, dass die Behörde – zu welchem Zeitpunkt auch immer – eine etwaige Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat.71

Nach einer anderen Ansicht beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde erste Kenntnis von Rücknahme- bzw. Widerrufsgründen erhält. Ob und wann die Behörde aus diesen Umständen tatsächlich zur abschließenden Erkenntnis kommt, dass der Verwaltungsakt zurückzunehmen bzw. zu widerrufen ist, ist unbeachtlich (Bearbeitungsfrist).72

Nach Ansicht des BVerwG beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn die Behörde positive Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hat, die für die Aufhebung des Verwaltungsaktes relevant sind (einschließlich also der Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Adressaten und dem Rücknahmeermessen). Die Frist läuft also erst, wenn die Behörde ihre Ermittlungen vollständig und uneingeschränkt abgeschlossen hat; die Kenntnis von der bloßen Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes genügt noch nicht (Entscheidungsfrist).73

Welche Ansichten werden zu der Frage vertreten, was unter der „Behörde“ im Sinne der 2.

Norm zu verstehen ist?

Nach Ansicht des BVerwG ist unter „Behörde“ grundsätzlich derjenige Amtswalter zu verstehen, der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für den konkreten Fall zuständig ist. Dieser muss von den die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigenden Umständen positive Kenntnis erlangen.74 Eine andere (bürgerfreundlichere) Ansicht zieht den Behördenbegriff von § 1 Abs. 4 VwVfG heran und versteht unter der Behörde i.S.d. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht den einzelnen Sachbearbeiter, sondern die Institution Behörde, die durch ihre Sachbearbeiter handelt. Es reicht demnach, dass sich die rücknahmeerheblichen Tatsachen aus den in der jeweiligen Behörde liegenden Akten entnehmen lassen.75

Zur Vertiefung

Stelter, ZJS 2024, S. 1904.