Staatsexamen · ~300 Min.

Examensklausur: Pyrotechnik ist (k)ein Verbrechen?

ZJS 2020, S. 1362

§ 826 BGB§ 54 StGB§ 421 BGB§ 278 BGB§ 328 BGB§ 133 BGB

Sachverhalt

Die Faszination Pyrotechnik GmbH (P) ist seit Langem Mandantin des Rechtsanwalts und Steuerberaters R. Aus Angst vor Wettbewerbsnachteilen beabsichtigt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer G, das hohe Eigenkapital der P möglichst steuerfrei zu reduzieren. Er beauftragt daher im Namen der P den R mit der Erstellung eines entsprechenden Konzeptes. Der geeignete Lösungsvorschlag des R sieht vor, dass zunächst eine neue GmbH (N) gegründet wird. Im Rahmen der nachfolgenden Eigenkapitalverschiebung kann sodann nur aufgrund der N mittels weiterer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen eine minimale Steuerlast der N erzielt werden. Eine Steuerlast der P wird nicht begründet, sodass nach dem Konzept des R der von G gewünschte Erfolg eintreten kann.

Zur raschen Umsetzung des Konzeptes beauftragt der steuerrechtlich unerfahrene G im Namen der P die erfahrene Steuerberatungsgesellschaft Salonfähige Steuertrickz GmbH (S). S unterläuft im Folgenden jedoch schuldhaft ein Umsetzungsfehler. Das zuständige Finanzamt nimmt die N daraufhin mittels formell wie materiell rechtmäßigen Bescheids auf Zahlung zusätzlicher Gewerbesteuer i.H.v. 375.000 € in Anspruch. Widerwillig begleicht N die ausstehende Steuerschuld. Einspruchs- sowie Klageverfahren gegen den Bescheid bleiben erfolglos.

R griff in den mangelbehafteten Umsetzungsprozess nicht ein, obwohl sich ihm nicht nur der Umsetzungsfehler sowie dessen Steuerschädlichkeit, sondern auch die Unerfahrenheit des G aufgrund seiner besonders hohen Expertise hätten aufdrängen, geradezu „ins Auge springen” müssen. Als N durch G, der auch Gesellschafter-Geschäftsführer der N ist, hiervon Kenntnis erlangt, verlangt N von R Schadensersatz in Höhe der zusätzlichen Gewerbesteuerlast von 375.000 €. R wendet ein, er habe mit P und nicht mit N einen Vertrag abgeschlossen. N solle sich an S wenden, da diese den Umsetzungsfehler begangen habe. Er sei lediglich mit der Konzepterarbeitung beauftragt worden. Zumindest müsse berücksichtigt werden, dass ihm – was zutrifft – nur ein Verschulden i.H.v. 25 % anzulasten sei.

Als Ausgleich zu seiner fordernden Tätigkeit engagiert sich R leidenschaftlich in der Fanszene des Ajax Dauerstramm. Dessen professionelle Lizenzspielerabteilung ist in die 1. Fußball-Bundesliga aufgestiegen und wird von der Ajax GmbH (A) betrieben. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs hat sich A als Vereinsmitglied notwendigerweise den Regeln des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) unterworfen.

R besitzt eine Dauerkarte, welche er von A erworben hat. Am 25.11.2019 besucht er das heiß erwartete Derby gegen den Erzrivalen Dynamo Tresen. Bereits in der 25. Spielminute fällt das 4:0 für Ajax Dauerstramm. Die Südtribüne des Stadions steht Kopf. Überschwänglich vor Freude gelangt R zu dem Entschluss, nun sei ein günstiger Zeitpunkt gekommen, um den Fans der gegnerischen Mannschaft zu demonstrieren, wessen Verein unangefochtener Lokalmatador sei. Daher stimmt er die allseits beliebte Hymne „You never drink alone“ an. Um den Geltungsanspruch optisch zu unterstreichen, zündet R zugleich einen speziellen Feuerwerkskörper an, den er zuvor unbemerkt unter seiner Kutte in das Stadion geschmuggelt hatte. Die Pyrotechnik zeigt jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Infolge der extremen Hitzewie Rauchentwicklung erleiden mehrere Zuschauer leichte Verletzungen. Rauchschwaden ziehen über den Rasen. Zu allem Überfluss gelingt Dynamo Tresen in der vierten Spielminute der Nachspielzeit der Ausgleich. Dieser Geschehensverlauf war von R keinesfalls beabsichtigt worden. Stattdessen wollte er lediglich „seine“ Mannschaft unterstützen. Das Sportgericht des DFB befasst sich im Folgenden mit dem Einsatz der Pyrotechnik und verhängt auf Grundlage des § 9a Nrn. 1, 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB eine Verbandsstrafe i.H.v. von 60.000 € gegen A. Dabei handelt es sich um eine in entsprechender Anwendung des § 54 StGB gebildete Gesamtstrafe. Diese setzt sich aus einer Einzelgeldstrafe i.H.v. 40.000 € aufgrund des Vorfalls vom 25.11.2019 sowie diverser Einzelgeldstrafen i.H.v. 20.00 €, 20.000 € und 38.000 € wegen Ausschreitungen im Rahmen des letztjährigen Derbys zusammen.

Nach erfolgsloser Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe begleicht A die Verbandsstrafe umgehend und verlangt die Summe nunmehr von R vollständig, mindestens jedoch i.H.v. 40.000 € ersetzt. Ansonsten profitiere R letztlich vom Fehlverhalten anderer. Immerhin sei – was zutrifft – auf der Rückseite der Dauerkarte eindeutig vermerkt, dass die „Weitergabe“ einer seitens des Sportgerichts des DFB verhängten Verbandsstrafe in voller Höhe erfolgen kann.

R zeigt sich jedoch uneinsichtig, zumal mit der Verbandsstrafe nicht der einzelne Zuschauer, sondern vielmehr der Verein sanktioniert und diszipliniert werden solle. Er habe schließlich keinen Einfluss auf die Verhängung der Verbandsstrafe gehabt. Ferner habe erst die bei Betreten des Stadions erfolgte, bloß oberflächliche Kontrolle es ihm ermöglicht, die Pyrotechnik einzusetzen. A solle sorgfältigere Ordner auswählen, anstatt durch den Rückgriff auf die eigenen Fans zu versuchen, den enttäuschenden Spielverlauf zu kaschieren. Darüber hinaus stelle ein Rückgriff angesichts seiner geringen finanziellen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu einem Fußballverein eine nicht hinnehmbare folgenschwere Belastung dar. Allenfalls sei er bereit, einen Betrag von 20.340 € (40.000 € : 118.000 € x 60.000 €) zu bezahlen, denn die Verfehlungen anderer könnten ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Fallfrage 1

Kann N Schadensersatz i.H.v. 375.000 € wegen der zusätzlichen Gewerbesteuerlast von R verlangen?

Fallfrage 2

Welche Ansprüche stehen A gegen R zu?

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# Lösungsvorschlag

zu Fallfrage 1

I. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

N könnte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der zusätzlichen Gewerbesteuerlast i.H.v. 375.000 € gegen R aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zustehen.

1. Schuldverhältnis

Zunächst müsste ein Schuldverhältnis zwischen N und R bestehen.

a) Vertrag zwischen N und R

R ist mit Blick auf die Erstellung des Steuergestaltungskonzeptes Partei eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach §§ 631, 675 Abs. 1 BGB (Beratervertrag) geworden. Vertragspartner des R ist allerdings nicht N, sondern stattdessen P, die gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers G wirksam vertreten wurde.

b) Schuldverhältnis kraft Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der Beratervertrag zwischen P und R könnte aber als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter N einbeziehen, sodass letztlich auch zwischen N und R ein Schuldverhältnis besteht. Ob der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einer Analogie zu § 328 BGB, einer ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB, einer richterliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Treu und Glauben nach § 242 BGB, einer Ausprägung des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB oder Gewohnheitsrecht beruht, kann dahinstehen, da unabhängig von der dogmatischen Begründung des Rechtsinstituts über dessen Voraussetzungen weitgehend Einigkeit besteht.5

Ein Schuldverhältnis, in das der Dritte einbezogen werden kann, ist mit dem wirksam abgeschlossenen Beratervertrag zwischen P und R gegeben.

Erforderlich ist des Weiteren, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und deshalb den damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie der Gläubiger ausgesetzt ist. Mithin scheiden diejenigen Fälle, in denen der Dritte lediglich zufällig mit der Leistung des Schuldners konfrontiert wird, aus dem Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus.6 Das von R vertraglich geschuldete Konzept zielte auf eine möglichst steuerfreie Reduzierung des Eigenkapitals der P ab. Integraler Bestandteil des entwickelten Modells mittels Eigenkapitalverschiebung war allerdings N. Erst durch ebendiese neu zu gründende Gesellschaft konnte der gewünschte Erfolg eintreten. N war somit selbst Gegenstand der Beratung und kam in genau der Art und Weise mit der Leistung des R in Berührung, wie es P und R vorgesehen hatten. Hinweis: Die Tatsache, dass N im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gegründet werden musste, steht der Leistungsnähe nicht entgegen. Die Person des Dritten muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich bestimmbar sein.7

Außerdem muss der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses aufweisen. Vormals setzte dies nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag. Dies sollte dann der Fall sein, wenn dem Gläubiger das „Wohl und Wehe“ des Dritten anvertraut war, die Schädigung des Dritten also auch ihn traf, weil er dem Dritten zu Schutz und Fürsorge verpflichtet war.8 Nunmehr genügt bereits jedes redliche Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, soweit es ausdrücklich oder konkludent hervortritt.9 Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen sollten Teile des Eigenkapitals der P auf N übertragen werden. Dabei war maßgeblich, dass im Rahmen des gesamten Prozesses eine möglichst geringe Steuerlast begründet wird. Aufgrund der Tatsache, dass eine zu gründende Gesellschaft zur Erreichung ebendieses Zwecks notwendig war, bestand für P ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung der N.

Zwecks Kalkulierbarkeit des Haftungsrisikos müssen sodann sowohl die Leistungsnähe als auch das Gläubigerinteresse für den Schuldner erkennbar sein.10 P hat den Beratungsgegenstand sowie die dahinterstehenden Interessen von vornherein vollumfänglich offengelegt, damit R einen geeigneten Lösungsvorschlag erarbeiten konnte. Vor diesem Hintergrund war für R bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend ersichtlich, dass auch die zur Verwirklichung des Vertragszwecks neu zu gründende Gesellschaft N bestimmungsgemäß mit der von ihm geschuldeten Beratungsleistung in Berührung kommen konnte und P in Anbetracht der gewünschten Minimierung der Gesamtsteuerlast zudem ein redliches Interesse an der Einbeziehung der N hatte. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob N auch schutzbedürftig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem einzubeziehenden Dritten wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch zusteht.11

N könnte einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen S aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben. Ein solcher Anspruch setzt wiederum ein Schuldverhältnis voraus. Der in Betracht kommende Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 631, 675 Abs. 1 BGB (Umsetzungsvertrag) wurde jedoch zwischen S und P geschlossen. Allerdings war N, wie bereits im Rahmen des zwischen P und R geschlossenen Beratervertrags, notwendiger Bestandteil des Umsetzungsprozesses. Somit kam N mit der von S geschuldeten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung. Darüber hinaus besaß P ein entsprechendes Einbeziehungsinteresse, was für S zugleich hinreichend erkennbar war. Stellt man zunächst isoliert auf das Verhältnis zwischen N und S – unter Ausblendung des Verhältnisses zwischen N und R – ab, ist schließlich auch die Schutzbedürftigkeit der N zu bejahen, da ihr kein anderer inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch zusteht. Unter dieser Einschränkung liegen die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, sodass N in den Umsetzungsvertrag zwischen S und P einbezogen wurde. Insofern besteht ein Schuldverhältnis zwischen N und S. Ausweislich des Sachverhalts unterlief S schuldhaft ein Umsetzungsfehler. Damit verletzte sie ihre gegenüber N bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf deren Interessen und Rechtsgüter nach § 241 Abs. 2 BGB. Mithin steht N dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz der zusätzlichen Gewerbesteuerlast gegen S zu.

Vor diesem Hintergrund stellt sich jedoch die Frage, wie es sich auswirkt, dass N als Dritte ebenfalls in den Schutzbereich des zwischen P und R abgeschlossenen Beratervertrags einbezogen ist. Wenn man ihre Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zu R bejaht, müsste ihre Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zu S konsequenterweise entfallen, da ihr dann ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen R zustünde. Demzufolge schließen sich die beiden in Rede stehenden Ansprüche der N gegen R und S vice versa aus. N könnte letztlich also überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus einem sie einbeziehenden Schuldverhältnis geltend machen.

Zwar ist, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt, dessen Schutzbedürftigkeit nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu verneinen.12 Dies kann aber nicht gelten, wenn es sich bei dem inhaltsgleichen vertraglichen Schadensersatzanspruch um einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. In diesem Sonderfall kommt lediglich eine gesamtschuldnerische Haftung der aus mehreren Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Verantwortlichen in Betracht.13 Allein aufgrund der Tatsache, dass der in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte nicht einfach, sondern sogar doppelt geschädigt ist, könnten sich beide Schädiger – ungeachtet ihrer Verletzung drittschützender Pflichten – andernfalls ihrer vertraglichen Haftung entziehen, indem sie den Geschädigten auf den jeweils anderen verwiesen.14 Dem Geschädigten stünden mithin keine vertraglichen Ansprüche zu. Eine solche Sichtweise würde in einem eklatanten Widerspruch zu dem Zweck des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehen, bestehende Schutzlücken zu schließen.15 Demnach ist N im Hinblick auf die Einbeziehung in den zwischen R und P geschlossenen Beratervertrag ausnahmsweise schutzbedürftig. Die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind erfüllt. Somit liegt zwischen N und R ein Schuldverhältnis vor.

2. Pflichtverletzung

Sodann müsste R eine ihm gegenüber N obliegende Pflicht verletzt haben. In Betracht kommt lediglich eine Verletzung der nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden (nach-)vertraglichen Nebenpflichten. Anknüpfen ließe sich allein an das unterbliebene Eingreifen im Rahmen des mangelhaften Umsetzungsprozesses. Liegt die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, setzt dies wiederum das Bestehen einer Handlungspflicht in Form einer Aufklärungs-, Anzeige- oder Beratungspflicht voraus.16

Indem der zwischen P und R geschlossene Beratervertrag seinem Gegenstand nach auf die Entwicklung eines geeigneten Konzeptes beschränkt war, erscheint jedoch fraglich, ob zugleich eine Pflicht des R zur Überwachung der nachfolgenden Umsetzung bestand. Grundsätzlich ist der Steuerberater nur verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Mandats zu beachten sind.17 Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es allerdings, den Mandanten vor Schäden zu bewahren und auf offenkundige Fehlentscheidungen hinzuweisen.18 Jedenfalls dann, wenn der Steuerberater außerhalb seines Mandats liegende steuerliche Fehlentscheidungen, z.B. aufgrund seiner besonderen Qualifikation, erkennt oder erkennen kann und ferner annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt, trifft den Steuerberater gegenüber seinem Mandanten die uneingeschränkte Pflicht, einzugreifen.19

Die besonders hohe Expertise des R entwickelt sich insofern zum „haftungsrechtlichen Bumerang“20. Indem der Umsetzungsfehler dem R aufgrund seiner Sachkunde geradezu „ins Auge“ hätte springen müssen, bestand Grund zur Annahme, dass S die N in die Gefahr brachte, die Steuerschädlichkeit ihres Handelns nicht zu bemerken. Die Konstellation, in der eine Hinweispflicht nur eingeschränkt besteht, weil der Mandant anderweitig beraten ist,21 liegt im Übrigen gerade nicht vor. Von einer zutreffenden fachkundigen Beratung der S konnte R wegen des für ihn – offensichtlichen – Umsetzungsfehlers nicht ausgehen. Darüber hinaus musste R annehmen, dass N die Gefahr angesichts der Unerfahrenheit des G möglicherweise nicht bemerkt. Demnach entlastet die Hinzuziehung der S zur Umsetzung des Konzeptes R nicht. Die Steuerschädlichkeit des Umsetzungsfehlers hat R durch seine Untätigkeit geradezu manifestiert. Er hat mithin seine aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Pflicht verletzt, Schäden von der in den Beratervertrag einbezogenen N abzuwenden.

3. Vertretenmüssen

Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann R die Vermutung auch nicht entkräften, hat die Pflichtverletzung also zu vertreten.

4. Ersatzfähiger Schaden

Der unterlassene Hinweis auf die Steuerschädlichkeit des Umsetzungsfehlers führte kausal zu einem nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB ersatzfähigen Schaden in Form der zusätzlichen Gewerbesteuerlast i.H.v. 375.000 €.

5. Mitverschulden

Ein eigenes nach § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB anspruchsminderndes Mitverschulden der N ist nicht ersichtlich. Dies trifft ebenso auf ein entsprechend § 334 BGB oder gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB anrechenbares Mitverschulden der P zu. Dass S ebenfalls eine Pflichtverletzung beging, muss sich N nicht nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen, denn S ist weder ihr gesetzlicher Vertreter noch ihr Erfüllungsgehilfe.

6. Gesamtschuldnerschaft

Dennoch erscheint zweifelhaft, ob N den R in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Dem R ist lediglich ein Verschulden i.H.v. 25 %, der S aber ein Verschulden i.H.v. 75 % anzulasten. Eine Inanspruchnahme in voller Höhe ist möglich, wenn es sich bei R und S um Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB handelt. Da sowohl R als auch S Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 375.000 € schulden, beide Ansprüche dasselbe Leistungsinteresse betreffen, N nur einmal berechtigt ist, die vollständige Leistung zu fordern und die Haftung gleichrangig ist, haften sie als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB jeweils für die ganze Leistung. Ihre anteiligen Verschuldensbeiträge sind hingegen nicht im Außenverhältnis zu N, sondern allein im Innenverhältnis relevant.

7. Ergebnis

N hat somit einen Anspruch auf Schadensersatz gegen R aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der zusätzlichen Gewerbesteuerlast i.H.v. 375.000 €.

II. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch der N gegen R aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert mangels Rechtsgutsverletzung. Das Vermögen als solches wird von der Norm nicht geschützt.22

III. Anspruch aus § 826 BGB

Ein Anspruch der N gegen R aus § 826 BGB erscheint bereits in Ansehung der bloßen Fahrlässigkeit des R zweifelhaft. Jedenfalls fehlt es an der Sittenwidrigkeit der Schädigung.

Zur Vertiefung

Hautkappe, ZJS 2020, S. 1362.

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