Schwerpunkt · ~300 Min.

Windige Unternehmensanleihen

ZJS 2014, S. 857

Sachverhalt

Die P-GmbH produziert und betreibt Windkraftenergieanlagen in Deutschland und möchte sich durch die Ausgabe einer Unternehmensanleihe zusätzliche Liquidität verschaffen. Sie gibt daher außerbörslich Inhaberschuldverschreibungen mit einem Gesamtwert von 25 Mio. € und einer Stückelung von 5.000 € aus. Auf ihrer Internetseite wirbt die P-GmbH hierfür aggressiv um Anleger.

Kleinanleger A zeichnet fünf Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtnennwert von 25.000 €. Drei Monate nach der Ausgabe muss die P-GmbH herbe geschäftliche Einbußen hinnehmen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die laufenden Gewinne aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages an die Konzernmutter M-GmbH (folgend: „M“) abgeführt wurden und nicht für notwendige Investitionstätigkeiten zur Verfügung standen. Infolgedessen, und da die wirtschaftliche Situation der Konzernmutter M am Markt als unsicher eingestuft wird, verliert die Anleihe der P-GmbH massiv an Wert. A nimmt nun die Konzernmutter M und die P-GmbH gerichtlich in Anspruch und verlangt Schadensersatz. Er trägt vor (was auch zutrifft): Der entsprechende Prospekt „Außergewöhnliche Zukunftsideen“ richte sich vor allem an Kleinanleger und beschreibe auf Seite 5 nur in einem Organigramm das Verhältnis zur Konzernmutter M. Den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nenne er dagegen auch nur kurz. Auf Seite 17 wird, nach der Ausweisung des letztjährigen Bilanzgewinnes, darauf hingewiesen, dass dieser vollständig an die Konzernmutter M abgeflossen ist. Darüber hinaus enthalte der Prospekt keine Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Konzernmutter M. Als Laie habe er nicht erahnen können, welche Auswirkungen sich hieraus ergäben. So hätte er die Anleihe niemals gezeichnet. Bestehen die von A geltend gemachten Schadensersatzansprüche?

1. Abwandlung

Anstatt die Unternehmensanleihe direkt bei Emission zu zeichnen, lässt sich A von seinem freien Finanzanlageberater F, unter Bezugnahme auf den Prospekt, beraten und erwirbt zwei Monate nach Ausgabe fünf Inhaberschuldverschreibungen zu einem Preis von 30.000 € im Freiverkehr. Der ursprüngliche Ausgabepreis der Anleihe betrug insgesamt 25.000 €.

Als der Kurs der Anleihe einbricht, fühlt sich A durch F schlecht beraten und verlangt von diesem Schadensersatz. Schließlich hätte F ihm die Gefahren eines Gewinnabführungsvertrages erläutern müssen.

Kann A von F Schadensersatz in Höhe von 30.000 € verlangen?

2. Abwandlung

Die D-AG ist im regulierten Markt der Frankfurter Börse gelistet. Die C-AG hält 21 % der Aktien der D-AG. Daneben hält die Z-GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C-AG, 8 % der Aktien der D-AG. Die weiteren Aktien der D-AG befinden sich zu 7 % in der Hand des F-Fonds und im Streubesitz diverser professioneller Anleger und Kleinanleger. Infolge einer Portfolioumstrukturierung veräußert der F-Fonds sein gesamtes Aktienpaket an die C-AG.

Kleinanleger A ist empört, als er diese Meldung in seiner Tageszeitung entdeckt. Er sieht seinen ohnehin schon geringen Einfluss in der nächsten Hauptversammlung schwinden und verlangt von der C-AG Schadensersatz in Geld Zug um Zug gegen Übernahme seiner D-AG-Aktien. Daneben müsse ihm die C-AG diejenigen Zinsen erstatten, die dadurch entgangen sind, dass er das Investitionskapital nicht anderweitig habe anlegen können.

Besteht ein Anspruch des A gegen die C-AG auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übernahme der Aktien? Kann A von der C-AG daneben Ersatz der entgangenen Zinsen verlangen?

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# Lösungsvorschlag

zum Ausgangsfall

I. Schadensersatzanspruch nach §§ 22, 21 Abs.1 S. 1 WpPG gegen die P-GmbH wegen sonstigem fehlerhaften Prospekt

A könnte gegen die P-GmbH einen Schadensersatzanspruch nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG auf Erstattung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übernahme der Wertpapiere haben.

1. Anwendungsbereich des WpPG

Eine Haftung nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG setzt zunächst die Anwendbarkeit des Wertpapierprospektgesetzes voraus. Nach § 1 Abs. 1 WpPG ist das WpPG auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, anwendbar.

a) Vorliegen eines Wertpapiers

Nach § 2 Nr. 1 WpPG sind Wertpapiere im Sinne des WpPG übertragbare Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können. Hierunter fallen nach § 2 Nr. 1 lit. b) WpPG auch Schuldtitel in Form von Schuldverschreibungen. Die von der P-GmbH ausgegebene Unternehmensanleihe ist eine Inhaberschuldverschreibung und somit ein Wertpapier im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) WpPG.

b) Öffentliches Angebot eines Wertpapieres

Nach § 2 Nr. 4 WpPG liegt ein öffentliches Angebot vor, wenn eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise erfolgt, die einem Anleger ausreichend Informationen liefert, um über einen Kauf oder die Zeichnung dieses Wertpapiers zu entscheiden. Durch die Werbung auf ihrer Internetseite liefert die P-GmbH einem breiten Publikum eine Mitteilung, mit ausreichend Informationen für den einzelnen Anleger, so dass dieser hiervon abhängig eine Entscheidung treffen kann. Mithin liegt ein öffentliches Angebot im Sinne des § 2 Nr. 4 WpPG vor.

c) Kein Anwendungsausschluss nach § 1 Abs. 2 WpPG

Keiner der in § 1 Abs. 2 WpPG genannten Ausschlussgründe ist einschlägig.

d) Zwischenergebnis

Das WpPG ist auf die vorliegende Konstellation anwendbar.

2. Tatbestandvoraussetzungen der §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG

Des Weiteren müssen die Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG vorliegen: Es muss zunächst eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes bestehen und dieser muss unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten.

a) Prospektpflicht nach § 3 Abs. 1 WpPG

Nach § 3 Abs. 1 WpPG darf der Anbieter des Wertpapieres dieses im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn zuvor ein entsprechender Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht wurde. Die P-GmbH ist im Rahmen des öffentlichen Angebotes ihrer Inhaberschuldverschreibungen Anbieter von Wertpapieren und somit nach § 3 Abs. 1 WpPG prospektpflichtig.1 Diese grundsätzliche Prospektpflicht gilt nicht, sofern sich aus §§ 3 Abs. 2, 3 WpPG oder § 4 Abs. 1 WpPG eine hiervon abweichende Regelung ergibt.

§ 3 Abs. 2 S.1 WpPG sieht eine Ausnahme von der Prospektpflicht vor. Vorliegend hat die P-GmbH weder den Anlegerkreis in einer in § 3 Abs. 2 S. 1 WpPG genannten Weise eingeschränkt, noch eine Mindeststückelung von 100.000 € bzw. einen Mindestbetrag von 100.000 € pro Anleger gewählt. Infolgedessen unterfällt das Angebot keiner der in § 3 Abs. 2 S. 1 WpPG genannten Ausnahmeregelungen.

Ferner wird die Unternehmensanleihe der P-GmbH erstmalig angeboten, so dass es sich auch nicht um ein späteres Angebot oder um eine spätere endgültige Platzierung des Wertpapiers handelt. Mithin greift auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 WpPG nicht.

Zuletzt ist auch keiner der in § 4 Abs. 1 WpPG genannten Ausnahmetatbestände einschlägig, so dass auch keine Befreiung von der Prospektpflicht nach § 4 Abs. 1 WpPG vorliegt. Infolgedessen setzt § 3 Abs. 1 WpPG für das vorliegende Wertpapier die Veröffentlichung eines Prospektes voraus. Dieser Pflicht ist die P-GmbH nachgekommen und hat den Prospekt „Außergewöhnliche Zukunftsideen“ veröffentlicht.

b) Unrichtige oder Unvollständige Angaben

Weiterhin setzt eine Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt voraus, dass der veröffentlichte Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält. Hierbei enthalten die §§ 21, 22 WpPG keine Erläuterungen, wann es sich um wesentliche Angaben handelt und wann diese als unvollständig oder unrichtig zu werten sind.

Im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist ein Prospekt vollständig, wenn er ein sachlich richtiges und vollumfassendes Bild der wesentlichen Umstände zeichnet. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen bezieht sich dabei auch auf Umstände, die den Vertragszweck oder den vom Anleger verfolgten Anlagezweck gefährden könnten. Hierbei ist bezüglich der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit nicht auf Einzeltatsachen abzustellen, sondern im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auf das durch den Prospekt vermittelte Gesamtbild.2

Auf diese, im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten, Grundsätze kann auch im Rahmen der §§ 21, 22 WpPG zurückgegriffen werden.3 Der Verkaufsprospekt muss demnach alle, für die Beurteilung der Wertpapiere, wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und alle wesentlichen Angaben zur Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens enthalten.4 Dabei sind solche Angaben als wesentlich anzusehen, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.5 Für die Bestimmung dieses Empfängerhorizontes ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt.6 Dabei ist anhand der Art des Prospektes weiter zu differenzieren:

Bei einem Börsenzulassungsprospekt ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein entsprechender Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut ist.7

Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die nicht an der Börse gehandelt werden sollen, kommt es auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Anlegers an.8 Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durchschnittlich angesprochenen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann oder über Spezialkenntnisse verfügt.9

Der Prospekt richtet sich vor allem an Kleinanleger und nicht institutionelle Anleger. Daher bestimmt sich der Empfängerhorizont im vorliegenden Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kleinanlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Zwar erwähnt der Prospekt auf Seite 5 und 17 das Verhältnis der P-GmbH zur Konzernmutter und auch den bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag. Für einen durchschnittlichen Kleinanleger wird aber nur anhand des Prospekts nicht klar, welche Auswirkungen sich für sein Investment insbesondere durch Einflussnahmemöglichkeiten der M ergeben.

Infolgedessen ist der Verkaufsprospekt unvollständig im Sinne der §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG.

c) Weitere Voraussetzungen nach § 22 WpPG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 1 WpPG

§ 22 WpPG verweist für die weiteren Voraussetzungen auf § 21 Abs. 1 S. 1 WpPG, wobei dieser durch § 22 Nr. 1 und § 22 Nr. 2 WpPG modifiziert wird.

(1) Erwerber von Wertpapieren

A hat die Unternehmensanleihe gezeichnet und ist somit Erwerber von Wertpapieren im Sinne des §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG.

(2) Prospekthaftpflichtige im Sinne des §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG

§ 22 WpPG verweist als Anspruchsgegner auf die Prospekthaftpflichtigen nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 WpPG. Insofern müsste sowohl die P-GmbH als auch die Konzernmutter M die Prospekthaftpflicht treffen.

Nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpPG ist Prospekterlasser jeder, der die Verantwortung für den Prospekt übernommen hat. Dies ist vor allem der Anbieter des Wertpapieres im Sinne des § 2 Nr. 10 WpPG.11 Die P-GmbH bietet ihre Wertpapiere öffentlich an, ist dadurch Anbieter im Sinne des § 2 Nr. 10 WpPG und somit auch Prospekterlasser im Sinne des §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpPG. Die P-GmbH ist demnach prospekthaftpflichtig und mithin Anspruchsgegner des A.

d) Modifikation des Zeitpunktes durch § 22 Nr. 1 WpPG

Bei der Verweisung des § 22 WpPG auf § 21 WpPG ist nach § 22 Nr. 1 WpPG bezüglich des Zeitpunktes des Beginns der Ausschlussfrist nicht auf die Einführung des Wertpapiers, sondern auf den Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebotes abzustellen. A hat die Unternehmensanleihe innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot gezeichnet, so dass die Ausschlussfrist nach § 22 Nr. 1 WpPG gewahrt wurde.

3. Kein Ausschluss nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 WpPG

Gründe für einen Ausschluss des Anspruches nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 WpPG sind nicht ersichtlich, da A sogar gerade vorträgt das Wertpapier nur aufgrund des Prospektes erworben zu haben.

4. Verschulden § 23 Abs. 1 WpPG

Entsprechend § 23 Abs. 1 WpPG kann nach §§ 21, 22 WpPG nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweisen kann, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes nicht gekannt zu haben und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Allerdings sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die P-GmbH die Unvollständigkeit des Prospekts, hinsichtlich der Angaben zu den Auswirkungen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages, nicht gekannt hat.

5. Rechtsfolge

A kann von den Prospektverantwortlichen die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Der Erwerbspreis überschreitet den ersten Ausgabepreis nicht, so dass A den vollen Erwerbspreis verlangen kann.

6. Ergebnis

A hat nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.000 € gegen die P-GmbH Zug um Zug gegen Übernahme der Wertpapiere.

II. Schadensersatzanspruch nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG gegen die Konzernmutter M

Ferner könnte A gegen die Konzernmutter M einen Schadensersatzanspruch nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG auf Erstattung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übernahme der Wertpapiere haben.

1. Anwendungsbereich des WpPG

Das WpPG ist auf die vorliegende Konstellation anwendbar.13

2. Tatbestandsvoraussetzungen

Die öffentlich angebotenen Wertpapiere lösen eine Prospektpflicht nach § 3 Abs. 1 WpPG aus und die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind auch unvollständig im Sinne der §§ 22, 21 Abs. 1. S. 1 WpPG.

Fraglich ist lediglich, ob die Konzernmutter M auch prospekthaftpflichtig im Sinne der §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 1 WpPG ist.

Die M könnte Prospekterlasser nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpPG sein. Gleichwohl hat sie weder die Wertpapiere unmittelbar selbst öffentlich angeboten noch im Prospekt Verantwortung für denselben übernommen. Insofern ist die Konzernmutter M nicht Prospekterlasser.

Jedoch könnte sie nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpPG Prospektveranlasser sein. Prospektveranlasser im Sinne des §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpPG ist jede Person, die zwar nach außen keine Verantwortung für den Prospekt übernommen hat, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission des Prospekts aufweist. §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpPG erfassen somit auch diejenigen Personen, die hinter dem Emittenten stehen und einen Einfluss auf dessen Geschäftsleitung ausüben.14 Auf diese Weise sollen Haftungslücken in denjenigen Fällen geschlossen werden, in eine Konzernmutter ihre Konzerntöchter für die Emission eines Wertpapieres vorschiebt, der wirtschaftliche Nutzen aber bei der Mutter verbleibt.15 Vorliegend hat die Konzernmutter M aufgrund des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwerbung weiterer Anlegergelder. Mithin ist die Konzernmutter M Prospektveranlasserin im Sinne des §§ 22, 21 Abs 1 S. 1 Nr. 2 WpPG und somit prospekthaftpflichtige Anspruchsgegnerin.

3. Weitere Voraussetzungen

Die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG liegen vor.

4. Ergebnis

A hat gegen die M einen Schadensersatzanspruch nach §§ 22, 21 Abs. 1 S. 1 WpPG auf Erstattung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übernahme der Wertpapiere.

Die Konzernmutter M und die P-GmbH haften gesamtschuldnerisch.

III. Schadensersatzanspruch nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die P-GmbH

A könnte gegen die P-GmbH einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.

1. Kein Anspruchsausschluss nach § 25 Abs. 2 WpPG

Der Anspruch dürfte jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Nach § 25 Abs. 2 WpPG sind weitergehende Ansprüche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen. Gleichwohl sind die §§ 21 ff. WpPG als abschließende spezialgesetzliche Regelung für diejenigen Ansprüche zu verstehen, die sich unmittelbar auf dem Prospekt begründen.16

Vorliegend soll an die Haftung an die unvollständigen Angaben in dem Prospekt angeknüpft werden. Diese Haftung ist durch die §§ 21 ff. WpPG (als leges speciales) abschließend geregelt und damit ist eine weitergehende Haftung nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

2. Ergebnis

A hat gegen die P-GmbH keinen Schadensersatzanspruch nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.17

Zur Vertiefung

Krause, ZJS 2014, S. 857.