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Das neue Kulturgutschutzgesetz

ZJS 2012, S. 521

Sachverhalt

Bundestagsabgeordneter A will in den vergangenen Jahren die bedenkliche Entwicklung beobachtet haben, dass deutsche Adelige ihre finanzielle Liquidität höher schätzen als die Familientradition und daher in immer stärker zunehmendem Maße Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände aus Familienbesitz an Kunsthändler und Sammler im Ausland verkaufen. Als Schöngeist und Kunstliebhaber ist A der Meinung, gegen diese immense Abwanderung deutschen Kulturgutes ins Ausland müsse dringend etwas unternommen werden. Einen wirksameren Kulturgüterschutz verspricht er sich von einem neuen Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG). A, der als studierter Jurist die erforderlichen Kenntnisse zu haben meint, arbeitet daher selbst einen Gesetzentwurf aus. Von dem Gesetz sollen als Kulturgüter Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich Bibliotheksgut –, erfasst sein, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen erheblichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Das Gesetz trifft in § 2 folgende Regelung: „§ 2 Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Kulturgüter werden in ein ‚Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes‘ eingetragen. Der Bundesminister für Bildung und Forschung regelt durch Rechtsverordnung Voraussetzungen und Verfahren der Eintragung in das Verzeichnis.“

An die Eintragung in das Verzeichnis knüpft das Gesetz Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Kulturgütern sowie Anzeigepflichten der Eigentümer und Besitzer von Kulturgütern für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung. Darüber hinaus enthält es Straf- und Bußgeldvorschriften für den Fall eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Genehmigungsund Anzeigepflichten.

A bringt diesen Gesetzentwurf als sein „persönliches Projekt“ in den Bundestag ein, wo die Vorlage überraschend auf überwältigende Zustimmung stößt. Der Bundestag beschließt daher mit der erforderlichen Mehrheit das neue KultgSchG. Der Bundespräsident äußert erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und weigert sich, das Gesetz auszufertigen. Das Gesetz habe bereits nicht auf Initiative eines einzelnen Abgeordneten verabschiedet werden dürfen. Auch habe der Bundestag die Entscheidung über die Einzelheiten der Eintragung in das Kulturgutverzeichnis nicht einfach der Exekutive überlassen dürfen; dem Bundesminister hätten für die zu erlassenden Regelungen viel genauere Vorgaben gemacht werden müssen.

Das Interesse der meisten Bundestagsabgeordneten an einer Novellierung des Kulturgüterschutzrechts ist aufgrund aktueller politischer Entwicklungen bereits wenige Wochen nach der Abstimmung im Bundestag wieder erloschen. Dem A gelingt es jedoch, seine Kollegen der B-Fraktion davon zu überzeugen, dass das Gesetzesvorhaben unbedingt verwirklicht werden müsse. Die B-Fraktion stellt form- und fristgerecht einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass der Bundespräsident zur Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet sei.

Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Grundrechte sind nicht zu prüfen; im Übrigen sind alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsweise – zu begutachten!

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# Lösungsvorschlag

In Betracht kommt allein ein Organstreitverfahren, für welches sich eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ergibt.1 Der Antrag der B-Fraktion hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.2

I. Zulässigkeit

1. Beteiligtenfähigkeit

Das Organstreitverfahren ist ein kontradiktorisches Streitverfahren,3 so dass die Beteiligtenfähigkeit für die B-Fraktion als Antragsteller wie für den Bundespräsidenten als Antragsgegner zu prüfen ist. Gem. § 63 BVerfGG sind im Organstreitverfahren neben genannten obersten Bundesorganen auch Organteile antragsberechtigt, soweit sie durch das GG oder durch die Geschäftsordnungen dieser Organe mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Entsprechendes regelt Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG für die dort genannten „anderen Beteiligten“. Fraktionen des Bundestages sind durch das GG (vgl. Art. 53a Abs. 1 S. 2) als notwendige Institutionen des Verfassungslebens anerkannt und durch die GOBT (vgl. §§ 10 ff., 26, 35, 55, 57, 761, 101 GOBT) mit eigenen Rechten ausgestattet. Sie können daher Antragsteller im Organstreitverfahren sein.4 Der Bundespräsident als Antragsgegner ist oberstes Bundesorgan und damit gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG ohne weiteres beteiligtenfähig.

2. Antragsgegenstand

Antragsgegenstand ist gem. § 64 Abs. 1 BVerfGG eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Die Weigerung des Bundespräsidenten, das KultgSchG auszufertigen, stellt sich als ein Unterlassen (der Ausfertigung) dar. Ein Unterlassen ist zumindest dann tauglicher Antragsgegenstand nach § 64 Abs. 1 BVerfGG, wenn über die bloße Untätigkeit hinaus eine Pflicht zum Tätigwerden besteht, wobei diese Pflicht nicht aus dem Recht zu folgen braucht, dessen Verletzung der Antragsteller rügt.5 Eine Pflicht zur Ausfertigung könnte dem Bundespräsidenten aufgrund von Art. 82 Abs. 1 GG obliegen. Damit steht auch die Rechtserheblichkeit der Unterlassung fest.6

3. Antragsbefugnis

Das Organstreitverfahren ist ein subjektives Rechtsschutzverfahren.7 Dementsprechend erfordert § 64 Abs. 1 BVerfGG eine Antragsbefugnis; der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

Ein solches möglicherweise verletztes Organrecht könnte das Gesetzgebungsrecht des Bundestages darstellen: gem. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG werden Gesetze durch den Bundestag beschlossen.8 Dagegen ließe sich zwar einwenden, dass der Beschluss des Bundestages das Gesetz für sich betrachtet noch nicht in Kraft setze, sondern dies gerade die Ausfertigung nach Art. 82 Abs. 1 GG erfordere. Eine solche Sicht würde aber die Gesetzgebungsbefugnis des Bundestags weithin ihrer Wirksamkeit berauben, denn dem Bundestag stünden – abgesehen von einer Präsidentenanklage nach Art. 61 GG – keine Rechtsschutzmöglichkeiten zu deren Durchsetzung zu. Dem vom GG vorgesehenen Verhältnis der Verfassungsorgane Bundestag und Bundespräsident und der Bedeutung der Gesetzgebungsbefugnis als zentrales Recht des Parlaments würde dies nicht gerecht.9

Auch wenn danach das Gesetzgebungsrecht nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG ein wehrfähiges Organrecht darstellt, ist jedoch zu beachten, dass dieses nicht ein eigenes Recht der Fraktion, sondern ein Recht des Bundestages ist. Der Antrag der B-Fraktion zielt also auf die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen, d.h. auf eine sog. Prozessstandschaft, die im Rahmen eines subjektiven Rechtsschutzverfahrens nur ausnahmsweise zulässig sein kann.10 § 64 Abs. 1 Alt. 2 BVerfGG lässt es jedoch gerade genügen, dass Rechte des Organs, dem der Antragsteller angehört, verletzt werden könnten. Die Fraktionen können deshalb – insb. zur Wahrung der Chancengleichheit von Minderheitsfraktionen – auch Rechte des Bundestages geltend machen.11

4. Form und Frist

Die B-Fraktion hat ihren Antrag ausweislich des Sachverhalts form- und fristgerecht gestellt, so dass von der Einhaltung der Vorgaben nach §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2, 3 BVerfGG auszugehen ist.

Der Antrag ist nach alledem zulässig.

II. Begründetheit

Der Antrag der B-Fraktion ist begründet, soweit die Weigerung des Bundespräsidenten in verfassungswidriger Weise den Bundestag in seinen Gesetzgebungsbefugnissen verletzt (vgl. § 67 S. 1 Hs. 2 BVerfGG).12 Dies ist der Fall, wenn der Bundespräsident nach dem GG zur Ausfertigung des vom Bundestag beschlossenen KultgSchG verpflichtet war. Eine Pflicht des Bundespräsidenten zur Ausfertigung könnte sich aus Art. 82 Abs. 1 GG ergeben, wonach die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Diese Pflicht besteht allerdings nicht, wenn dem Bundespräsidenten im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 GG ein Prüfungsrecht in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zusteht und er daher die Ausfertigung eines verfassungswidrigen Gesetzes verweigern darf. Dabei ist zwischen einem formellen und einem materiellen Prüfungsrecht zu unterscheiden.

1. Formelles Prüfungsrecht

a) Bestehen eines formellen Prüfungsrechts

Für ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten in Bezug auf die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes spricht bereits der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach der Bundespräsident „die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ ausfertigt. Diese Regelung betrifft jedenfalls die formellen Voraussetzungen des „Zustandekommens“ von Gesetzen – Gesetzgebungskompetenz, Verfahren und Form –, die der Bundespräsident danach überprüfen können muss.13

b) Formelle Verfassungswidrigkeit des KultgSchG

Zu prüfen ist zunächst die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Grundsätzlich haben nach der durch das GG vorgenommenen Kompetenzverteilung die Länder das Recht zur Gesetzgebung, Art. 70, 30 GG. Hier ergibt sich jedoch eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. Darum geht es bei dem KultgSchG.

In Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens bestehen Zweifel, ob A als einzelner Abgeordneter dazu berechtigt war, eine Gesetzesvorlage in den Bundestag einzubringen, also das Initiativrecht besaß.14 Gem. Art. 76 Abs. 1 GG werden Gesetzesvorlagen beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Ein Initiativrecht des A könnte sich allein der Wendung „aus der Mitte des Bundestages“ ergeben. Diese wird jedoch in § 76 Abs. 1 GOBT dahingehend konkretisiert, dass Gesetzesvorlagen von Fraktionen oder von 5 % der Abgeordneten eingebracht werden können. Nach dieser Regelung war A als ein einzelner Abgeordneter nicht initiativberechtigt.

Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 GOBT, mithin gegen Geschäftsordnungsrecht, nicht aber unmittelbar gegen Art. 76 Abs. 1 GG, also gegen Verfassungsrecht. Während Verstöße gegen grundgesetzliche Verfahrensvorschriften jedenfalls dann zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen, wenn es sich um zwingendes Recht handelt und der Gesetzesbeschluss auf dem Verfahrensfehler beruht,15 macht ein Verstoß nur gegen eine Geschäftsordnungsvorschrift ein Gesetz grundsätzlich nicht unwirksam. Hintergrund sind der Charakter der Geschäftsordnung als bloßes Innenrecht und die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages, die diesen stets zu Abweichungen berechtigt (vgl. auch § 126 GOBT).16 Schließlich ist auch der Bundespräsident nach Art. 82 Abs. 1 GG nur zu der Prüfung berechtigt, ob das Gesetz „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes“ zustande gekommen ist.17

Der Bundespräsident könnte allenfalls dann aufgrund seines formellen Prüfungsrechts die Ausfertigung des Kultg-SchG verweigern, wenn sich die Regelung in § 76 GOBT als Ausdruck der Verfassungsnorm Art. 76 Abs. 1 GG auffassen ließe und somit zugleich ein Verstoß gegen (formelles) Verfassungsrecht vorläge. Eine Geschäftsordnungsvorschrift kann aber allenfalls dann als Ausprägung einer Verfassungsnorm verstanden werden, wenn sie der Sicherung verfassungsrechtlicher Positionen, etwa des einzelnen Abgeordneten, dient.18 Art. 76 Abs. 1 GG jedoch legt mit der Formulierung „aus der Mitte des Bundestages“ gerade nicht ein explizites Quorum fest.19 Ein Verstoß gegen (formelles) Verfassungsrecht liegt also nicht vor.

Im vorliegenden Fall könnte sich außerdem der Bundestag durch den „überwältigenden Zuspruch“ die Gesetzesvorlage des A zu eigen gemacht haben.20 In jedem Falle führt daher der Verstoß gegen § 76 GOBT nicht zur formellen Verfassungswidrigkeit des KultgSchG. Da mit der „überwältigen Mehrheit“ der Bundestagsabgeordneten auch die für die Beschlussfassung erforderliche einfache Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 GG) erreicht ist, ist das KultgSchG formell verfassungsgemäß; der Bundespräsident durfte die Ausfertigung nicht auf der Grundlage seines formellen Prüfungsrechts verweigern.21

2. Materielles Prüfungsrecht

Möglicherweise war aber der Bundespräsidenten aufgrund eines materiellen Prüfungsrechts dazu berechtigt, die Ausfertigung des KultgSchG zu verweigern. Der Bundespräsident weist hier darauf hin, der Gesetzgeber habe die Entscheidung über die Einzelheiten der Führung des Kulturgutverzeichnisses nicht der Exekutive überlassen dürfen, sondern hätte genauere Vorgaben machen müssen. Es könnten daher Verstöße gegen den Gesetzes- bzw. Parlamentsvorbehalt sowie gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vorliegen. Obwohl es dabei um die Abgrenzung der Befugnisse von Legislative und Exekutive geht, handelt es sich um Fragen des Gesetzesinhalts und somit des materielles Verfassungsrechts.22 Es fragt sich deshalb, ob dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zukommt und das KultgSchG in materieller Hinsicht verfassungswidrig ist. a) Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts

Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG ist für die Frage des materiellen Prüfungsrechts unergiebig: Er bezieht sich zunächst allgemein auf „Vorschriften dieses Grundgesetzes“; damit könnten grundsätzlich auch die Normen des materiellen Verfassungsrechts gemeint sein.24 Andererseits lässt sich die Formulierung „zustande gekommen“ auch im Sinne einer Beschränkung auf Verfahrensvorschriften interpretieren.

Aus Sicht einer systematischen Auslegung spricht die Stellung des Art. 82 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit den Art. 70 ff., 76 ff. GG zunächst für eine Beschränkung auf ein bloß formelles Prüfungsrecht. Auch ergibt sich ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten in Bezug auf die materielle Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nicht bereits aus der Überlegung, formelle und materielle Prüfung eines Gesetzes könnten nicht voneinander unterschieden werden, weil ein materiell verfassungswidriges Gesetz stets zugleich den förmlichen Mangel aufweise, nicht als verfassungsänderndes Gesetz eingebracht worden zu sein. Dagegen spricht bereits das ausdrückliche Verbot von „Verfassungsdurchbrechungen“ in Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG, eine Änderung des Grundgesetzes muss sich im Verfassungstext niederschlagen. Danach ist ein nicht als Verfassungsänderung beschlossenes Gesetz stets ein einfaches Gesetz.25 Für ein materielles Prüfungsrecht lässt sich in systematischer Hinsicht auch nicht der Amtseid des Bundespräsidenten gem. Art. 56 GG anführen, wonach der Bundespräsident schwört, „das Grundgesetz [zu] wahren und [zu] verteidigen“. Denn der Bundespräsident das GG nur im Rahmen seiner ihm eben durch dieses verliehenen Befugnisse wahren.26 Ebenso wenig kann die Möglichkeit einer Präsidentenanklage wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes (Art. 61 GG) eine Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten begründen.27 Demgegenüber schließt der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nicht aus, denn auch wenn danach Eingriffe des Bundespräsidenten in die Gesetzgebung Bedenken unterliegen, besteht doch nach dem Grundgesetz keine strikte Trennung der Gewalten.28

Für ein materielles Prüfungsrecht spricht hingegen die umfassende Bindung des Bundespräsidenten an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der u.a. darin zum Ausdruck kommende Vorrang der Verfassung. Jedes Staatsorgan darf danach nur im Rahmen der Verfassung handeln.29 Die Ausfertigung verfassungswidriger Gesetze kann daher auch dem Bundespräsidenten nicht „zugemutet“ werden.30 Dagegen spricht auch nicht die vorrangige Kompetenz des BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sowie dessen Normverwerfungsmonopol (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG):31 Zum einen stellt eine Überprüfung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten die Befugnisse des BVerfG nur teilweise in Frage, da gegen die Weigerung des Bundespräsidenten, ein Gesetz auszufertigen, das Organstreitverfahren statthaft ist, in dessen Rahmen eine Überprüfung des Gesetzes durch das BVerfG stattfindet, so dass dieses im Grundsatz „das letzte Wort“ behält. Zum anderen prüft das BVerfG ein Gesetz nur nachträglich, während der Bundespräsident aufgrund des Vorrangs der Verfassung bereits das Entstehen verfassungswidriger Gesetze verhindern muss.32

Der Bundespräsident hat zwar unter dem GG bewusst eine deutlich schwächere Stellung als etwa der Reichspräsident unter der Weimarer Reichsverfassung; er nimmt vorrangig repräsentative Funktionen wahr.33 Doch spricht dies nicht gegen ein materielles Prüfungsrecht; insbesondere lässt sich die Funktion des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren nicht auf die eines „Staatsnotars“ reduzieren, zumal auch ein Notar nicht an Handlungen mitwirken darf, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.34

Erkennt man ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten an, so fragt sich weiter, wie weit dieses reicht. Vielfach wird die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten auf offensichtliche Verstöße gegen materielles Verfassungsrecht, auf eine Evidenzkontrolle, beschränkt.35 Allerdings bietet „Evidenz“ kaum einen handhabbaren Maßstab; durch die Unterscheidung von evidenten und nicht evidenten materiellen Verfassungsverstößen ergeben sich vielmehr weitere Abgrenzungsschwierigkeiten.36 Auch würde die Beschränkung auf eine Evidenzkontrolle der unbedingten Verfassungsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht gerecht. Überzeugender ist es daher, von einem umfassenderen, nicht auf evidente Fehler beschränkten Prüfungsrecht auszugehen.37 b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des KultgSchG38

(1) Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzes bzw. des Parlamentsvorbehalts

In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wonach bestimmte Regelungen unmittelbar durch förmliches Gesetz getroffen werden müssen und überhaupt nicht der Exekutive übertragen werden dürfen. Der Vorbehalt des Gesetzes hat seine Grundlage zum einen im Rechtsstaatsprinzip, zum anderen im Demokratieprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) und überschneidet sich insofern z.T. mit dem sog. Parlamentsvorbehalt. Unmittelbar durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind jedenfalls die – sei es für das demokratische Gemeinwesen (demokratische Komponente), sei es für die Verwirklichung von Grundrechten (rechtsstaatliche Komponente) – wesentlichen Entscheidungen („Wesentlichkeitsvorbehalt“).40 Durch formelles Parlamentsgesetz geregelt werden müssen insbesondere Ermächtigungen zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum des Bürgers.41

Die in § 2 S. 2 KultgSchG getroffene Regelung enthält zwar keine unmittelbare Eingriffsermächtigung, sondern betrifft zunächst nur das Verfahren der Qualifizierung von Kulturgut. Die durch Verkehrsbeschränkungen, Anzeige- und Genehmigungspflichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften vorgenommenen Eingriffe in die Grundrechte der Besitzer und Eigentümer von Kulturgütern sind demgegenüber unmittelbar im KultgSchG geregelt. Andererseits zieht die Qualifizierung eines Gegenstandes als geschütztes Kulturgut die Besitzer- und Eigentümerpflichten gleichsam automatisch nach sich. Damit haben aber nicht nur jene Pflichten, sondern auch das für die Feststellung von Kulturgut Verfahren erhebliche, „wesentliche“ Grundrechtsrelevanz. Dies spricht dafür, dass der parlamentarische Gesetzgeber auch die einzelnen Voraussetzungen der Aufnahme von Kulturgütern in das Verzeichnis und das dafür vorgesehene Verfahren, etwa die Kriterien der Bedeutung für den deutschen Kulturbesitz oder die verfahrensmäßige Einbeziehung entsprechenden Sachverstandes – zumindest in ihren Grundzügen – hätte regeln müssen.42 Die in § 2 S. 2 KultgSchG getroffene Regelung verstößt daher gegen den Vorbehalt des Gesetzes.

(2) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG43

Die Regelung des § 2 S. 2 KultgSchG könnte ferner gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz hinreichend bestimmt sein müssen. „Hinreichende Bestimmtheit“ meint dabei nicht, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz ausdrücklich festgelegt sein müssten. Es genügt vielmehr, wenn sie sich durch Auslegung anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln lassen.44

In Rechtsprechung und Literatur finden sich verschiedene Umschreibungen, mit denen die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG konkretisiert werden sollen.45 Der „Selbstentscheidungsformel“ zufolge hat der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Entscheidung über den zulässigen Inhalt, die Grenzen und den Zweck der Rechtsverordnung zu treffen.46 Nach der „Programmformel“ muss das förmliche Gesetz das Programm umreißen, welches der Gesetzgeber mit der Rechtsverordnung erreichen will.47 Die „Vorhersehbarkeitsformel“ fordert, der Bürger müsse dem Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welchen Zielen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werde.48

Diese Konkretisierungsversuche akzentuieren verschiedene Ziele des Bestimmtheitsgebotes wie die Verwirklichung des Rechtsstaatsgebots oder die demokratische Verantwortung des Gesetzgebers, vermitteln aber noch keinen handhabbaren Maßstab.49 Die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG lassen sich daher nur im Einzelfall anhand der Besonderheiten der jeweiligen Regelungsmaterie bestimmen. Hohe Anforderungen gelten an Gesetze, die zu belastenden Verordnungsregelungen ermächtigen und erhebliche Grundrechtsrelevanz haben. Großzügiger muss die Bestimmtheit dagegen bei vielgestaltigen, schnellem Wandel unterliegenden Sachverhalten beurteilt werden.50

In Anwendung dieser Kriterien ließe sich zunächst wiederum darauf abstellen, dass die besonders grundrechtsintensiven Regelungen wie Verkehrsbeschränkungen, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Straf- und Bußgeldvorschriften, nach dem Sachverhalt bereits unmittelbar im Gesetz getroffen werden und der Verordnungsgeber nicht zu weiteren Belastungen ermächtigt wird.

Andererseits hängen die im Gesetz vorgesehenen grundrechtsintensiven Folgen unmittelbar an der Qualifizierung eines Gegenstandes als Kulturgut.52 Von entscheidender Bedeutung für die Betroffenen Eigentümer und Besitzer ist es deshalb, nach welchen Kriterien die Eigenschaft als Kulturgut beurteilt wird. Dabei kommt es vor allem auf kunsthistorische Gesichtspunkte an. Diese kann der Gesetzgeber zwar angesichts ihrer Vagheit und in Ermangelung des erforderlichen Sachverstandes nur bedingt selbst festlegen. Es bedarf aber zumindest gewisser gesetzlicher Verfahrensregelungen, die eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen – nur dann nämlich ist die Belastung gegenüber den betroffenen Grundrechtsträgern gerechtfertigt. Der Gesetzgeber müsste also z.B. einen Sachverständigenausschuss vorsehen, der vor einer Eintragung von Gegenständen in das Verzeichnis nach § 2 KultgSchG anzuhören ist.53

Was schließlich die Vielgestaltigkeit und Wandelunterworfenheit der dem Verordnungsgeber übertragenen Regelungsbefugnisse angeht, so treffen diese Gesichtspunkte allenfalls auf die kunsthistorischen Kriterien, nicht aber auf das für die Qualifizierung von Kulturgut vorzusehende Verfahren zu – dieses muss gerade mit gewisser Beständigkeit festgelegt werden. Auch dies spricht letztlich dafür, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 2 S. 2 KultgSchG detailliertere Vorgaben hätte machen müssen und die dort getroffene Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verstößt.54

3. Ergebnis

Da § 2 Satz 2 KultgSchG materiell verfassungswidrig ist, verweigerte der Bundespräsident auf der Grundlage seines Prüfungsrechts die Ausfertigung zu Recht. Der Antrag im Organstreitverfahren ist daher unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg.55

Zur Vertiefung

Kümper, ZJS 2012, S. 521.